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Schulgeld

Die Elternschaft des Engelsburg-Gymnasiums sichert durch Schulgeldzahlungen die finanzielle Basis für gute pädagogische Arbeit und für die Ausgestaltung eines pädagogischen Profils, das uns von staatlichen Schulen unterscheidet. Dafür sind wir dankbar. Wir haben in den vergangenen Jahren viele innovative Konzepte entwickelt und haben – zum Wohle Ihrer Kinder – auch noch viel vor.

Es gilt folgende Schulgeldordnung:

§ 1 – Einleitung und rechtliche Grundlage

Als Schule in freier Trägerschaft in Hessen erhält das Engelsburg-Gymnasium gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz staatliche Finanzhilfe. Diese deckt jedoch nur einen Teil der Personal- und Sachkosten. Um Unterrichtsqualität, pädagogisches Profil und ergänzende Angebote wie Schulseelsorge, Schulsozialarbeit, kulturelle Projekte und individuelle Förderung dauerhaft zu sichern, beteiligen sich die Eltern im Rahmen dieser Schulgeldordnung an der Finanzierung des Schulbetriebs. Die Erhebung des Schulgeldes erfolgt sozial verantwortungsvoll und nach dem Solidarprinzip. Kein Kind darf aus wirtschaftlichen Gründen vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

§ 2 – Zweck des Schulgeldes

Das Schulgeld dient der Mitfinanzierung der laufenden Ausgaben des Schulträgers und ermöglicht die Gestaltung eines Schulangebots, das über den staatlichen Standard hinausgeht. Die Beiträge der Eltern sichern die pädagogische Arbeit, besondere Lernangebote und den Erhalt des Schulstandorts.

§ 3 – Höhe des Schulgeldes

Das Schulgeld fällt unabhängig von den Ferien für alle Monate des Schuljahrs an, also jeweils von August bis Juli an.

Für das Schuljahr 2025/2026 beträgt das monatliche Schulgeld (einschließlich 1 € für den Sozialfonds):
• Normalbeitrag: 213 €
• Reduzierter Beitrag: 161 €
• Erhöhter Beitrag: 245 €

Für das Schuljahr 2026/2027 sind folgende Sätze vorgesehen:
• Normalbeitrag: 229 €
• Reduzierter Beitrag: 172 €
• Erhöhter Beitrag: 264 €

Die Schulgeldsätze können in Anpassung an die Entwicklung der staatlichen Zuschüsse, Personalkosten und Sachkosten jährlich überprüft und angepasst werden. Grundlage bildet die Ersatzschulfinanzierung des Landes Hessen (§ 161 HSchG). Die Änderung erfolgt in der Regel an Hand der Kostensteigerungen von Personal- und Sachkosten und in Abhängigkeit der Förderhöhe des Landes Hessen. Die Kosten werden in der Regel im Herbst für das im Folgejahr beginnenden Schuljahr festgelegt.

§ 4 – Geschwisterermäßigung

Für gleichzeitig an der Schule beschulte Geschwisterkinder gelten folgende Ermäßigungen:
• 2. Kind: ca. 50 % des Beitrags
• 3. Kind: ca. 30 % des Beitrags
• Ab dem 4. Kind: beitragsfrei

§ 5 – Soziale Staffelung und Ermäßigungen

Es ist uns wichtig, dass kein Kind aufgrund finanzieller Engpässe in der Familie vom Schulbesuch ausgeschlossen wird. Daher gelten folgende Regelungen:

  1. Familien mit Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld/Grundsicherung, Wohngeld) werden auf Antrag vom Schulgeld befreit, ein entsprechender Nachweis ist dem Schulträger vorzulegen ( schulgeld-eb(at)smmp.de  bzw. schriftlich z.Hd. Frau Wiest).
  2. Alle übrigen werden gebeten, Ihre Schulgeldhöhe selber zu ermitteln. Hierzu kann das Berechnungsschema heruntergeladen werden: Berechnungsschema

    a) Familien mit geringem Einkommen zahlen den reduzierten Beitrag. Grundlage ist das Nettoäquivalenzeinkommen (vgl. destatis.de). Zur Ermittlung des Beitrags steht ein Berechnungsschema auf der Homepage zur Verfügung. Ergibt sich ein reduzierter Betrag, ist ein formloser Antrag an den Schulträger zu richten ( schulgeld-eb(at)smmp.de bzw. über Frau Wiest, 0561-78967-28). Der Schulträger behält sich vor, Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Anfragen werden vertraulich behandelt.

    b) Darüber hinaus haben Familien in Notlagen, die nicht über §5, 1. erfasst werden, die Möglichkeit, ein reduziertes Schulgeld zu beantragen. Ansprechpartner sind die Kolleg/inn/en der Schulseelsorge. Die Angaben werden vertraulich behandelt. Siehe dazu auch §6.

    c) Familien mit überdurchschnittlichem Einkommen werden gebeten, den erhöhten Beitrag zu entrichten. Auch hier dient das Berechnungsschema als Grundlage. 

§ 6 – Sozialfonds

Ein Teil des Schulgeldes (1 € monatlich pro Familie) fließt in den Sozialfonds. Dieser dient der Unterstützung von Familien in vorübergehenden Notlagen. Über grundsätzliche Regelungen entscheidet der Elternbeirat, die Anträge sind an die Schulseelsorge zu richten, die Gespräche sind streng vertraulich. Die Schulseelsorge erreichen Sie zur Terminvereinbarung unter der Emailadresse  Schulseelsorge-EB(at)smmp.de .

§ 7 – Zahlung und Fälligkeit

Das Schulgeld wird monatlich per Lastschrift eingezogen. Es ist bis zum Ende des Schulhalbjahres fällig, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt.

§ 8 – Regelung bei Abmeldung oder Nichtantritt

Bei Kündigung des Schulvertrags gilt eine Frist von zwei Monaten zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende (31. Januar / 31. Juli). Wird diese Frist unterschritten, ist das Schulgeld bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres zu entrichten. In begründeten Fällen (z. B. Umzug, pädagogische Gründe) kann die Geschäftsführung Ausnahmen zulassen.

Bei Nichtantritt bzw. bei Abmeldung nach bestätigter Aufnahme gilt analog, dass die Frist von zwei Monaten zum 31.07. bzw. 31.01. nicht unterschritten werden darf, ansonsten ist das Schulgeld für das nächste Schulhalbjahr zu zahlen.

 § 9 – Schulgeld bei Auslandsaufenthalten

Bei genehmigten Auslandsaufenthalten ist das Schulgeld für die ersten sechs Monate zu zahlen. Dauert der Aufenthalt länger, wird ab dem siebten Monat auf das Schulgeld verzichtet. Die Schule berücksichtigt die abwesenden Schülerinnen und Schüler in der Kursplanung und hält ggf. Plätze frei.

§ 10– Schlussbestimmungen

Diese Schulgeldordnung tritt mit Beschluss des Schulträgers zum Schuljahr 2025/2026 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen. Sie wird regelmäßig überprüft und, sofern erforderlich, fortgeschrieben.

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